ALLGEMEINE GESCHÄFTSGEDINGUNGEN

Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Spanischen. Vertragsbindend ist das spanische Orginal.



1. ANMELDUNG UND BESTÄTIGUNG

1.1 Mit der Buchung bietet der Kunde dem Fahrzeugvermieter den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Sonderwünsche, Anmeldungen unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vom Vermieter bestätigt werden. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung des Fahrzeugvermieters zustande, welche per E-mail oder Post unverzüglich an den Kunden versandt wird.

1.2 Jeder Fahrzeugmieter haftet gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der von ihm gemeldeten Personen.

1.3 Zur Anmeldung sind ein Reisepass, ein internationaler Führerschein und eine Kreditkarte (Master-, Euro- und Visakarte) mit einer Gültigkeit von 6 Monaten oder mehr ab Reiseantritt zwingend erforderlich und müssen in Kopie an den Vermieter gesandt werden. Für eine Buchung sind folgende Angaben aller Fahrer zwingend erforderlich: Vollständiger Name, Anschrift, Nationalität, Reisepassnummer, Datum des Verfalls der Gültigkeit des Reisepasses, Nummer des internationalen Führerscheins, Datum des Verfalls der Gültigkeit des internationalen Führerscheins. Außerdem muss die Gesamtzahl der Reisenden angegeben werden.


2. BEZAHLUNG

2.1 Die Anzahlung von 20 % ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung zu bezahlen und wird auf den Gesamtmietpreis angerechnet. Falls der Mieter diese Frist nicht einhält, kann der Vermieter dies als Stornierung ansehen. Die Anzahlung kann per Kreditkarte (Master-, Euro- und Visakarte) oder per Überweisung vorgenommen werden.

2.2 Die Restzahlung muss unaufgefordert 22 Tage vor Mietantritt beglichen sein. Bedenken Sie bitte die Post- und Überweisungslaufzeiten.

2.3 Anfallende Überweisungskosten für An- und Restzahlung werden vom Vermieter getragen, wenn der Mieter dies bei der Überweisung vermerkt.

2.4 Der Mietvertrag wird schriftlich bei Autoübergabe ausgehändigt.

2.5 Buchungen über Agenturen werden auf Anfrage behandelt.


3. VERSICHERUNG

3.1 Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung bzw. den Abschluss eines Versicherungspaketes (Soforthilfe-Versicherung, Reise-Krankenversicherung und Reiserücktrittskosten-Versicherung).

3.2 Ferner empfehlen wir bei allen Reisen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.


4. LEISTUNGEN

4.1 Der Vermieter verpflichtet sich bei Abschluss des Vertrages das angegebene Auto für die gewünschte Mietdauer dem Mieter zu Verfügung zu stellen.

4.2 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Internetseite und aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in der Mietbestätigung.

4.3 Im Preis enthalten sind alle vertraglichen Angaben gemäß AGB.

4.4 Im Preis nicht enthalten sind Kraftstoff, Gas, Überführungskosten, Einwegmieten, persönliche Ausgaben wie Flug oder Hotel, Reifenschäden, Schäden an Scheiben und Fenstern, Schäden welche auf unsachgemäßen Umgang laut Punkt 17./18. entstanden sind und sämtliche nicht im Vertrag aufgeführten Leistungen.


5. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Mietvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Vermieter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden (z.B. Wechselkurs, Steuern), sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Vermieter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5.2 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Vermieter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Mieter berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.

5.4 Der Mieter hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Vermieters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Leistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5.5 Bei unvorhersehbaren Leistungsänderungen, wie politischer Natur, bei Unfall des Vormieters oder technischen Problemen, behält sich der Vermieter vor ein anderes Modell als gewünscht zu Verfügung zu stellen. Der Vermieter darf bei einem größeren Modell keinen Aufpreis verlangen. Mehrkosten durch höheren Kraftstoffverbrauch werden nicht berücksichtigt. Steht nur ein kleineres Modell zu Verfügung wird ausschließlich der Differenzbetrag zum gewünschten Modell rückbezahlt. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hinaus können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.


6. RÜCKTRITT DURCH DEN MIETER, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Trekker Ltda. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber Trekker Ltda. oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden. Alle Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen. Diesbezügliche Angaben auf Buchungsbelegen (Zahlkartenabschnitt, Banküberweisung usw.) werden nicht anerkannt.

6.2 Tritt der Kunde vom Mietvertrag zurück, so kann der Vermieter Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen zu berücksichtigen.

Der Vermieter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Mietpreis pauschalieren:

Es werden folgende Stornobeträge berechnet:

  • bis 22 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
  • ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
  • am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 80% des Reisepreises

6.3 Bei Stornierung eines gesamten Mietvertrags können die Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittskosten-Versicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.

6.4 Umbuchungswünsche hinsichtlich Autotyps und Termin bis 60 Tage vor Mietbeginn kosten Euro 50,- und sind von der Verfügbarkeit abhängig. Ab 59 Tage vor Mietbeginn gelten die Konditionen für den Rücktritt vom Mietvertrag gemäß Punkt 6.2. Bis zum Mietbeginn kann der Mieter verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch 100 Euro. Der Vermieter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Mieterfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.


7. MIETZEITBERECHNUNG

Der erste und letzte Tag der Miete werden als ganze Tage berechnet. Eine vorzeitige Rückgabe bewirkt keine Erstattung der nicht genutzten Tage


8. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN VERMIETER

Der Vermieter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Miete vom Mietvertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Mietvertrag kündigen:

8.1 Wenn Trekker Ltda. vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Mieters liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung befürchten lassen, erhält. Insofern gelten die Vereinbarungen „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung, Ersatzperson“.

8.2 Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Mieter des Fahrzeuges sich vertragswidrig verhält, so dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Vermieter, so behält er den Anspruch auf den Mietpreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

8.3 Aus Gründen höherer Gewalt, technischen Problemen, Unfällen oder politischen Problemen sowie bei nicht einhalten der in der allgemeinen Geschäftsbedingung angegebenen Punkte behält sich der Vermieter das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten.


9. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

9.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Vermieter als auch der Mieter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermieter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.


10. HAFTUNG DES VERMIETERS

10.1 Der Vermieter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Veröffentlichungen angegebenen Leistungen, sofern der Vermieter gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, den ordnungsgemäßen Zustand der Autos

10.2 Der Vermieter haftet für ein Verschulden der mit interner Leistungserbringung betrauten Personen. Bei externer Leistungserbringung haften die damit betrauten Personen. Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei Ansprüchen, die nach dem „Warschauer Abkommen“ geregelt sind, keine weitergehenden Ansprüche gegenüber Trekker Ltda. geltend gemacht werden können.

10.3 Der Vermieter haftet bei verschuldensabhängigen Ansprüchen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


11. HAFTUNG DES MIETERS

11.1 Der Mieter haftet zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges für alle Schäden, die vom Mieter oder Dritten, am Fahrzeug verursacht wurden bis zur Höhe des Selbstbehaltes.

11.2 Der Mieter haftet für Schäden die er am Fahrzeug durch grobe Fahrlässigkeit, auf einer nicht öffentlichen Strasse und im Zustand der Fahruntauglichkeit verursacht hat im vollen Umfang.

11.3 Der Mieter haftet zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges für alle im Leistungsumfang der Buchung festgelegenen Materialien bis zur Höhe der Kaution.

11.4 Der Mieter haftet für alle Verkehrsvergehen und die daraus resultierenden Bußgelder und Strafen in voller Höhe. Die Unkenntnis des Mieters über die Verkehrsregeln kann nicht Trekker Ltda. zu Last gelegt werden.

11.5 Alle Haftungen des Mieters die in Punkt 11 behandelt werden, werden in anderen Punkten vertieft.


12. GEWÄHRLEISTUNG

12.1 Abhilfe: Wird die Vermietung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Mieter Abhilfe verlangen. Der Geldbetrag für die Abhilfe beträgt pro Miettag höchstens die Tagesmiete des Fahrzeugs. Dieser Betrag wird dem Mieter ausgezahlt. Der Vermieter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die Abhilfe ist abhängig vom Grund der nicht erbrachten Leistung oder ungleichen Leistungsänderung. Bei Schäden, die vom Mieter verursacht worden sind oder hätten vermieden werden können, entspricht die Abhilfe den Leistungen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung.

12.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Mieter eine entsprechende Herabsetzung des Mietpreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Mieter schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen oder den Mangel durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat.

12.3 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Mietvertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Vermieter verweigert wird, der Mangel durch Schuld des Mieters herbeibeführt wurde oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.

Er schuldet dem Vermieter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Mietpreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

12.4 Schadenersatz: Der Mieter kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Vermieter nicht zu vertreten hat.


13. MINDESTALTER UND FÜHRERSCHEIN

13.1 Das Mindestalter zur Anmiete der Autos beträgt 23 Jahre. Der Mieter muss in Besitz eines auf ihn ausgestellten Führerscheins sein, der ihn ermächtigt das gemietete Fahrzeug zu führen und für die gesamte Mietzeit gültig ist. Die Mitnahme eines internationalen Führerscheinsoder einer Kombination aus Reisepass und dem Führerscheins des Herkunftslandes ist Pflicht. Die Miete beinhaltet die Möglichkeit einen weiteren Fahrer kostenlos anzumelden, dies muss jedoch schriftlich bei der Buchung angegeben werden. Die Vorgaben zu den Documenten entsprechen denen des Fahrers. Bei falschen Angaben von Seiten des Mieters behält sich der Vermieter vor den Vertrag zu kündigen, laut Punkt 8. Dabei entstehende Kosten werden vom Mieter getragen. Wenn im Falle einer Kontrolle die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen oder nicht anerkannt werden haftet bei allen Strafen und Kosten die dies verursachen der Mieter (oder Untermieter) und der Fahrer.


14. MITWIRKUNGSPFLICHT

14.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

14.2 Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Vertretung in Talca zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

14.3 Unterlässt der Mieter schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14.4 Der Mieter ist verpflichtet alle Dokumente, die Ihm vom Vermieter ausgehändigt werden, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

14.5 Der Mieter ist verpflichtet die Wartungsintervalle einzuhalten. Wenn die Intervalle nicht eingehalten werden, wird pro ausgelassenen Termin ein Bussgeld von 500,-€ fällig. Der Zahlungsbeleg für die Wartung mit Datum, Kilometerstand und geleistetem Service belegen den geleisteten Service.


15. KAUTION

15.1 Die Höhe der Kaution beträgt € 1000,- pro Mietwagen, wenn nicht anders angegeben. Die Kaution kann nur per Kreditkarte hinterlegt werden, wobei nur Visa- Euro oder Mastercard akzeptiert werden. Dabei werden zwei Blanko-Kartenabzüge angefertigt ohne das Konto zu belasten. Wird der Mietwagen termingerecht, wie vertraglich festgehalten und unbeschädigt abgegeben wird der Kautionsbeleg, 1 Abzug, vernichtet. Vom Mieter verursachte Verkehrsstrafen, nicht eingehaltene Fahrzeug-Inspektionen oder Folgeschäden sowie dadurch anfallende Unkosten können vom Vermieter mittels des zweiten Abzuges eingehoben werden.

15.2 Der Vermieter kann von der Kaution den Selbstbehalt der Versicherung, Bußgelder für Verkehrsstrafen, Wertminderung und entfallende Garantieleistungen durch nicht eingehaltene Inspektionen und Kosten für Folgeschäden die durch die Vermietung entstanden sind einbehalten. Nicht berechnet wird der normale technische Verschleiß des Fahrzeugs und der technischen Bestandteile, soweit der Verschleiß die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs nicht belastet.

15.3 Alle durch Unfall oder Ausfall des Fahrzeugs entstandenen Kosten, die dem Mieter zu Last gelegt werden können, muss der Vermieter belegen und kann sie daraufhin von der Kreditkarte abbuchen. Er hat auch die Möglichkeit den Betrag nach folgender Liste zu pauschalisieren:

a) Die Kosten für die Rückführung vom tatsächlichen und den im Mietvertrag festgehaltenen Rückgabeort werden nach der Preisliste vom Vermieter, voll berechnet. Von diesem Betrag werden die schon geleisteten Zahlungen für die Rückführung abgezogen.

b) Bei einem Totalschaden des Fahrzeugs wird zum dem Selbstbehalt der gleiche Betrag für die Wertminderung des Fahrzeuges abgebucht.

c) Für jeden Tag den das Fahrzeug nicht einsatzfähig ist wird der Mietpreis berechnet. Dieser Betrag darf höchstens 10 Tagesmieten betragen.

15.4 Über den Betrag der Kaution hinaus hat der Vermieter die Möglichkeit Kosten geltend zu machen, die durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters entstanden sind oder nicht von den Versicherungsleistungen enthalten sind. Die vom Vermieter nachgewiesenen Kosten müssen vom Mieter in voller Höhe getragen werden.


16. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME

16.1 Die Autos werden nur an bestimmten Punkten übergeben oder übernommen. Diese sind ausgeschrieben und Teil des Vertrages. Der Mieter verpflichtet sich Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme einzuhalten. Anfallende Unkosten werden bei nicht einhaltenden oder gewünschten Änderungen vom Mieter übernommen. Änderungen müssen schriftlich angefordert und bestätigt werden.

16.2 Bei der Übergabe und Übernahme wird vom Mieter und Vermieter ein Protokoll („Protokoll der Übergabe“ genannt) des Fahrzeugzustandes aufgenommen, welches von beiden unterzeichnet wird. Der Fahrzeugzustand wird durch die Unterschrift vom Mieter als vertragsgemäß anerkannt. Reklamationen zu späteren Zeitpunkten sind nicht rechtsgültig. Der Vermieter behält sich das Recht vor das Fahrzeug von einer Werkstatt nach Rückgabe prüfen zu lassen. Kosten für Reparaturen, die aus Schäden während der Mietzeit resultieren kann der Vermieter bis einen Monat nach Rückgabe von der Kreditkarte abheben und werdem im Punkt 11 erklärt.

16.3 Der Mietwagen muss sich bei der Übergabe vom Mieter in gleichem Zustand wie zum Zeitpunkt der Übernahme befinden. Fehlender Treibstoff und Gas wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Die komplette Reinigung des Mietwagens obliegt dem Mieter, andernfalls werden dafür € 70,- in Rechnung gestellt. Nicht genutzte Freikilometer, Gas sowie nicht erforderliche Anschaffungen werden dem Mieter nicht ausbezahlt. Bei Übergabe wird der Fahrzeugzustand anhand des Übernahmeprotokolls geprüft. Für Schäden oder Verlust haftet der Mieter.

16.4 Übergaben und Abgaben an einem anderen Ort als Talca und Santiago de Chile werden nicht von Mitarbeitern vom Vermieter durchgeführt. Die Übergaben und Abgaben erfolgen durch Partner vom Vermieter. Eine Einführung in die Funktion des Fahrzeugs entfällt. Der Kunde ist verpflichtet sich selbstständig mit Hilfe des Handbuches und mit eventueller Rücksprache mit dem Vermieter über die Funktionen zu informieren. Für Schäden die aus falschem Gebrauch entstehen haftet der Mieter.


17. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages zur Folge.


18. VERSICHERUNGSSCHUTZ

18.1 Vom Vermieter werden die Versicherungsleistungen veröffentlicht und können vom Mieter vor Vertragsschluss eingesehen werden. Die Versicherungsvereinbarungen sind Teil des Mietvertrages. Für Kosten die durch Schäden an Personen und Mietmaterialien entstehen, aber nicht im Versicherungsumfang der vertraglich festgelegten Versicherungsleistungen liegen, haftet in voller Höhe der Mieter.

18.2 Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug von den bei Vertragsabschluß angegebenen Fahrern geführt wird. Verkehrsunfälle, Strafanzeigen oder das Fahrzeug betreffende Verluste jeglicher Art müssen polizeilich aufgenommen und unverzüglich dem Vermieter mitgeteilt werden.

18.3 Der Versicherungsschutz ist nur in Chile, Uruguay, Brasilien und Argentinien gewährleistet. Schäden welche durch Fahrlässigkeit, Vorsatz, unsachgemäßen Umgang oder nicht einhalten vertraglich vereinbarter Punkte entstehen, werden nicht von der Versicherung berücksichtigt und deren Kosten müssen vom Mieter voll getragen werden.

18.4 Schäden welche durch nicht Einhalten vorgegebener Wartungsintervalle entstehen, sind von der Versicherung ausgeschlossen und werden vom Mieter übernommen.

18.5 Nicht durch die Versicherung gedeckt sind Reifen- und Glasschäden, sowie Schäden durch höhere Gewalt.

18.6 Der Mieter haftet bei Schäden welche bei Mitnahme von im Vertrag nicht angegebenen Personen, durch Drogenkonsum, bei Fahrerflucht, durch nicht berechtigte Fahrer, unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges oder den Straßenverhältnissen unangemessener Fahrweise, fahren auf nicht autorisierten Wegen oder orten (z.B. Waldschneisen, Strände, offenes Feld, nicht offizielle Parkplätze, nicht öffentliche Furten von Flüssen und Lagunen etc.) entstehen. Die Versicherung sichert keine Probleme ab, die nicht als Unfälle bezeichnet werden (z.B. Feuer verursacht durch äussere Einflüsse, Kurzschlüsse im Stromkreis durch Überladen, falscher Gebrauch, fehlende Vorsicht, Überhitzen, nicht durchgeführte Wartungen. Ausserdem werden keine Probleme abgedeckt die durch Fehlfunktion des Motors oder Reifenschäden entstehen. Etc.) oder Unfälle die durch Überladen oder falsches Beladen des Fahrzeuges geschehen.

18.7 Der Selbstbehalt für Versicherungsleistungen beträgt € 1000,- wenn nicht anders angegeben.

18.8 Ausgeschlossen von allen Versicherungsleistungen sind Materialien, die zusätzlich zum Fahrzeug gemietet wurden. Aufwendungen durch Reparaturen oder der Ersatz der Materialien müssen vom Mieter vollständig finanziell getragen werden.


19. REPARATUREN

19.1 Der Vermieter verpflichtet sich den Mietwagen in ordentlichen Zustand zu übergeben. Trotzdem erforderliche Reparaturen dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von € 50,- bei der nächsten Werkstatt durchgeführt werden. Die Kosten werden bei Übergabe der Quittung vom Vermieter zurückerstattet. Über diese Summe hinaus ist eine vorhergehende Zustimmung vom Vermieter erforderlich. Durchgeführte Reparaturen über € 50,- ohne Zustimmung des Vermieters müssen von diesem nicht übernommen werden.

19.2 Anfällige Reparaturen welche vom Mieter durch Fahrlässigkeit (wie Fahrweise, unzulässige Straßen oder unsachgemäßer Umgang) oder Vorsatz nötig werden, müssen vom Mieter getragen werden, wenn diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Deren Kosten müssen vom Mieter vollständig getragen werden.

19.3 Alle Fahrzeuge bedürfen einer fachgerechten Wartung wie Ölwechsel, Luftfilter etc. Hinweise über Wartungsintervall werden dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe mitgeteilt.

19.4 Kleine Pannen, wie Reifenpannen, welche vom Mieter selbst behoben werden können berechtigen nicht zu einer Mietpreisminderung. Der Vermieter ist von allen Reparaturen bis zum Tag der Abgabe des Fahrzeugs in Kenntnis zu setzen.

19.5 Schäden die während der Miete entstehen oder sich ankündigen, können auf Wunsch des Vermieters noch während der Miete behoben werden. Der Vermieter übernimmt zusätzliche Kosten für Übernachtungen und Transport, maximal € 65,- pro Tag und Reiseteilnehmer. Reiseleistungen die geändert oder entfallen sind, sind nicht einklagbar, sollten die Schäden nicht durch das Verschulden oder Nachlässigkeit des Vermieters entstanden sein.


20. GERICHTSSTAND

20.1 Der Mieter kann den Vermieter nur an dessen Sitz klagen. Gerichtsstand für Reisen von Trekker Ltda. ist Talca/Chile.

20.2 Für Klagen des Vermieters gegen den Mieter ist der Wohnsitz des Mieters maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.


21. Anschrift Chile

Turismo y Transporte Trekker Ltda., Vina Andrea s/n,
Casilla 143 / Talca / Chile

RUT: 76.120.660-5 Geschäftsführer: Franz Schubert

Banco Santander, Talca, Swiftcode BSCHCLRM,
Kontonummer: 051-00-02730-7 (Eurokonto)